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Strassenverkehr 

Verkehrsverschriften und Fahrzeugdokumente 
Seit kurzem benötigen Sie nur noch Ihren Führerschein und den Fahrzeugschein für Fahrzeug. Das gilt auch für Anhänger und eventuelle weitere Fahrzeuge.
Die ‘‘grüne Karte‘‘ ist nun auch für die Durchreise durch Slowenien nicht mehr erforderlich. Sollten Sie mit einem Mietwagen einreisen, benötigen Sie den Mietvertrag. Bei geliehenen Fahrzeugen benötigen Sie eine Vollmacht des Fahrzeughalters, die nicht älter als 6 Monate alt sein darf.
Die Verkehrsbestimmungen in Kroatien weichen etwas von den Bestimmungen in Deutschland und Österreich ab. Wir haben hier eine Übersicht der wichtigsten Abweichungen:
· Das Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinflusss ist nicht erlaubt, der Höchstwert des Alkoholgehaltes im Blut beträgt 0,0‰.
·  Das Führen von Kraftfahrzeugen unter Drogeneinfluss ist nicht erlaubt. Die Polizei hat das Recht, den Fahrer bei Verdacht zu testen. 

·  Bei allen Kraftfahrzeugen muss während der Fahrt in der Winterzeit auch tagsüber das Abblendlicht eingeschaltet sein. 

·  Die Benutzung von Mobiltelefonen, technischer Geräte und Apparate die die Fahrsicherheit beeinträchtigen, sind während der Fahrt nicht gestattet. Nur bei Benutzung einer Freisprecheinrichtung.

·  Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt 130 km/h auf Autobahnen, 90 km/h auf Strassen ausserhalb geschlossener Ortschaften und 50 km/h in geschlossenen Ortschaften.  Achten Sie auf Verkehrsschilder, die natürlich ein geringeres Tempo anzeigen können. 

·  Für Fahranfänger beträgt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit innerhalb der ersten zwei Jahre:     120 km/h auf Autobahnen, 100 km/h auf Schnellstraßen, 80 km/h auf allen anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften. Ebenfalls eingeschränkt ist die Motorstärke für Fahranfänger. Das Maximum ist 75 kW bei Pkw und 25 kW bei Motorrädern. Nachts von 23.00Uhr bis 05.00 Uhr dürfen diese Personen Kraftfahrzeuge nur in Begleitung von Personen fahren, die mindestens 25 Jahre alt sind und kein Fahrverbot haben. 

·  Radfahrer unter 16 Jahren müssen im öffentlichen Strassenverkehr einen Helm tragen. Radfahrer ab 9 Jahren dürfen sich nur im öffentlichen Strassenverkehr bewegen, wenn sie eine Radfahrprüfung abgelegt haben  (entsprechende Bescheinigung mitführen) oder von einer  mindestens 16 Jahre alten Person begleitet werden, anderenfalls ist das Befahren öffentlicher Straßen erst ab 14 Jahren erlaubt. 

·  Die Polizei kann den Führerschein bei Verstößen für eine Dauer von bis zu 30 Tagen mit sofortiger Wirkung entziehen. Zur Sicherstellung der Bezahlung von Strafen, ist es der Polizei gestattet, Ausweisdokumente von Ausländern für eine Dauer von 30 Tagen einzubehalten.  Es wird daher dringend geraten, die jeweils geltende Höchstgeschwindigkeit einzuhalten. Radarkontrollen werden zunehmend durchgeführt.

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